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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 4 B 7.20   

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https://dejure.org/2022,37303
OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 4 B 7.20 (https://dejure.org/2022,37303)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.11.2022 - 4 B 7.20 (https://dejure.org/2022,37303)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. November 2022 - 4 B 7.20 (https://dejure.org/2022,37303)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 54 Abs 2 VwGO, Art 2 Abs 1 Verf BB 1992, Art 109 Verf BB 1992, Art 12 Abs 1 Verf BB 1992, Art 22 Verf BB 1992
    Wahlen zu den Vorschlagslisten für die Wahlen der (richterlichen) ständigen Mitglieder sowie des nichtständigen Mitglieds aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Richterwahlausschuss des Landes Brandenburg

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 54 Abs 2 VwGO, Art ... 2 Abs 1 Verf BB 1992, Art 109 Verf BB 1992, Art 12 Abs 1 Verf BB 1992, Art 22 Verf BB 1992, Art 2 FachogStV, Art 4 FachogStV, Art 10 FachogStV, § 1 RiG BB 2011, § 12 RiG BB 2011, § 15 RiG BB 2011, § 89 RiG BB 2011, § 99 RiG BB 2011, § 21 RiGWO BB, § 3 DRiG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der niedersächsischen Vorschriften für die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 4 B 7.20
    Abgesehen davon, dass die Richterinnen und Richter an den gemeinsamen Fachobergerichten bei den jeweiligen Wahlen ihre Stimme mit dem gleichem Zähl- und Erfolgswert wie die übrigen wahlberechtigten Landesrichter abgeben und mit gleichen Chancen zur Wahl antreten, unterliegen die Wahlen zu den Vorschlagslisten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an demokratische Wahlen politisch-parlamentarischer Art, insbesondere nicht dem Grundsatz der formalen Wahlgleichheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1975 - 2 BvL 7/74 - juris LS 1).

    Die richterlichen Mitglieder im Richterwahlausschuss sollen damit nicht den berufs- und personalpolitischen Auffassungen einzelner Richter, Richtergruppen oder berufsständischen und gewerkschaftlichen Organisationen der Richter und der Durchsetzung ihrer eigenen Interessen dienen, sondern dem Nutzen der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1975 - 2 BvL 7/74 - juris Rn. 32 zum Präsidialrat).

    Der Beteiligung der Richterschaft über die Wahl der Vorschlagslisten liegt die legitime Erwartung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Wahl auf in ihrem Richteramt erfahrene und in der Richterschaft allgemein anerkannte und geschätzte Personen fällt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1975 - 2 BvL 7/74 - juris Rn. 42 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2019 - 3 B 122.18

    Die Wahl der ständigen richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses sowie

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 4 B 7.20
    Der Richterwahlausschuss selbst ist keine Volksvertretung, insbesondere kein Parlamentsausschuss, sondern ein selbständig entscheidendes Gremium mit behördenähnlichem Charakter (vgl. Böckenförde, Verfassungsfragen der Richterwahl, 2. Aufl. 1998, S. 85; Lieber, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Art. 109 Anm. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juli 2019 - 3 B 122.18 - juris Rn. 20).

    Die Erstellung von Vorschlagslisten im Wege der Wahl stellt sich als justizinternes Verfahren einer Vorstufe der Wahl der richterlichen Mitglieder im Richterwahlausschuss durch den Landtag dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juli 2019 - 3 B 122.18 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06

    Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 4 B 7.20
    Maßgeblich ist die Mitwirkung an der Vorbereitung und Durchführung der Wahl, für die der jeweilige Wahlvorstand verantwortlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 20).

    Eine Verpflichtung des Gerichts, ungefragt sämtlichen hypothetischen Wahlrechtsverstößen nachzugehen, besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 24; Beschluss vom 13. Mai 1998 - 6 P 9.97 - juris Rn. 30 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2020 - 4 L 1.20

    Wahlanfechtung; Richterwahlausschuss; Vorschlagslisten; richtige Verfahrensart;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 4 B 7.20
    Die vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 getroffene Entscheidung, das Verfahren nach den Vorschriften über das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren zu führen, hat der Senat auf die sofortige Beschwerde der Klägerinnen und Kläger mit Beschluss vom 5. März 2020 - OVG 4 L 1/20 - (juris) aufgehoben und entschieden, dass die Wahlanfechtungen unter Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung zu prüfen seien.

    Für das Verfahren gilt die Verwaltungsgerichtsordnung (ausführlich Beschuss des Senats vom 5. März 2020 - OVG 4 L 1/20 - juris).

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 4 B 7.20
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich allerdings nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 - juris Rn. 96 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 15.04.2021 - 2 C 13.20

    Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 4 B 7.20
    Insbesondere wirft die streitentscheidende Auslegung des Staatsvertrages und die Anwendung des Brandenburger Richtergesetzes, soweit es sich um gemäß § 71 DRiG, § 191 Absatz 2 VwGO, § 63 Absatz 3 Satz 2 BeamtStG und § 127 Nr. 2 BRRG revisibles Richterdienstrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2021 - 2 C 13.20 - juris Rn. 8) handeln sollte, keine in einem Revisionsverfahren zu klärenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 4 B 7.20
    Der Entstehungsgeschichte kommt für die Auslegung regelmäßig nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die ansonsten nicht ausgeräumt werden können (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 und juris Rn. 555).
  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 4 B 7.20
    Das Gebot dürfte auch für wahlrechtliche Normen gelten (so BVerfG, Entscheidung vom 20. Juli 2021 - 2 BvF 1/21 - juris Rn. 98 f.).
  • BVerwG, 13.05.1998 - 6 P 9.97

    Anfechtung einer Personalratswahl; Anfechtungsfrist; Anfechtungsgrund;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 4 B 7.20
    Eine Verpflichtung des Gerichts, ungefragt sämtlichen hypothetischen Wahlrechtsverstößen nachzugehen, besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 24; Beschluss vom 13. Mai 1998 - 6 P 9.97 - juris Rn. 30 f.).
  • BVerfG, 14.07.2006 - 2 BvR 1058/05

    Verfassungsbeschwerde gegen die Bildung eines gemeinsamen Finanzgerichts von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 4 B 7.20
    Dieser Entscheidung stand und steht weder Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juli 2006 - 2 BvR 1058/05 - juris Rn. 24) noch § 3 DRiG entgegen, dessen Wortlaut ("Die Richter stehen im Dienst des Bundes oder eines Landes") nicht dahin missverstanden werden darf, dass Richter nicht gleichzeitig im Dienst von zwei Ländern oder im Dienst eines Landes und des Bundes stehen dürfen (Staats, in: derselbe, Deutsches Richtergesetz, 1. Aufl. 2012, § 3 Rn. 3; Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 3 Rn. 3).
  • BVerwG, 22.03.2018 - 10 BN 1.17

    Anschluss; Landesrecht; Normenkontrolle, prinzipale; Normenkontrollzuständigkeit;

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